Verifizierungsstandard
CollectionEU Register · Version 1.0 · in Kraft seit 01.09.2026
Herausgegeben von CollectionEU SASU, 18 Chemin du Puits de la Garde, 42370 Saint-Haon-le-Châtel, Frankreich. RCS Roanne 107 004 228.
Dieses Dokument ist eine Übersetzung. Bei Abweichungen ist die französische Fassung maßgeblich.
Artikel 1Zweck
Das CollectionEU Register hält für eine bestimmte Marke fest, wo eine bestimmte Produktion physisch stattfindet. Jede geprüfte Produktion erhält einen öffentlichen Nachweis, eine Nummer und ein Datum.
Dieser Standard legt fest, was wir prüfen, wie wir es prüfen, was wir nicht prüfen und was geschieht, wenn etwas unrichtig ist. Er ist öffentlich, damit jede Marke vorab weiß, was von ihr verlangt wird, und jeder Leser beurteilen kann, was ein Nachweis wert ist.
Artikel 2Was ein Nachweis bescheinigt und was nicht
Ein Nachweis bescheinigt eine einzige Sache: dass zum angegebenen Datum, auf Grundlage der angegebenen Belege, die Fertigung der Produkte des angegebenen Umfangs am angegebenen Ort stattgefunden hat.
Ein Nachweis bescheinigt nicht:
- die Herkunft von Materialien, Stoffen, Garnen, Bauteilen, Zutaten oder Verpackungen
- den Ort eines anderen Schritts als des angegebenen, einschließlich Weben, Stricken, Gerben, Färben, Bedrucken und Ausrüsten, sofern nicht ausdrücklich aufgeführt
- Arbeitsbedingungen, Löhne oder soziale Praktiken an irgendeinem Standort
- Umweltauswirkungen jeglicher Art
- Produktqualität, Haltbarkeit oder Sicherheit
- die Übereinstimmung mit irgendeinem anderen Standard, System oder Rechtsakt
- den zollrechtlichen Ursprung des Produkts im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 952/2013
Ein Nachweis ist eine datierte Tatsachenfeststellung über einen Fertigungsort. Er ist keine Zertifizierung, kein Gütesiegel und kein Nachhaltigkeitslabel.
Artikel 3Begriffsbestimmungen
Fertigung. Der Vorgang, durch den ein Produkt in seine fertige Form gebracht wird. Bei Kleidung Zuschnitt und Näherei. Bei Lederwaren und Schuhen die Montage. Bei anderen Kategorien der im Nachweis bestimmte Vorgang.
Werkstatt. Die juristische Person und der physische Standort, an dem die Fertigung stattfindet.
Marke. Die juristische Person, die das Produkt unter eigenem Namen vermarktet.
Produktion. Eine Marke, eine Werkstatt, ein angegebener Produktumfang.
Nachweis. Die öffentliche Seite mit einer Nummer, die eine oder mehrere geprüfte Produktionen einer Marke beschreibt.
Artikel 4Das Kriterium
Eine Produktion ist geprüft, wenn der gesamte Fertigungsschritt für die Produkte des angegebenen Umfangs in der angegebenen Werkstatt stattfindet.
Es gibt keinen Prozentsatz und keinen Schwellenwert. Entweder findet die Fertigung dieser Produkte dort statt, oder sie findet dort nicht statt.
Ist die Fertigung eines Produkts auf zwei Werkstätten verteilt, wird jede gesondert geprüft, und der Nachweis gibt an, welcher Vorgang wo stattfindet.
Artikel 5Zugangsvoraussetzungen
Offen für jede Marke, die eine in einem europäischen Land rechtlich eingetragene Einheit ist, deren angegebene Werkstatt in einem europäischen Land liegt und die die Belege nach Artikel 6 beibringen kann.
Die Liste der erfassten Länder findet sich in Anhang A.
Die Zulassung erfolgt nicht nach Ermessen. Die Bedingungen sind für jeden Antragsteller gleich, unabhängig davon, ob die Marke einen bezahlten Eintrag auf collectioneu.com hält.
Artikel 6Erforderliche Belege
- Die Unternehmensnummer der Marke und ihr Land der Eintragung.
- Name, Adresse und Unternehmensnummer der Werkstatt.
- Der beanspruchte Produktumfang, nach Kategorie.
- Zwei oder drei aktuelle Fertigungsrechnungen der Werkstatt an die Marke.
- Soll die Werkstatt öffentlich genannt werden, deren schriftliche Einwilligung.
Artikel 7Verfahren
Vorprüfung, kostenlos. Wir prüfen die Stimmigkeit der Unterlagen. Sind die Unterlagen nicht zulässig, sagen wir es, und es wird nichts berechnet.
Rechnungsstellung. Sobald die Unterlagen zulässig sind, wird das Entgelt in Rechnung gestellt. Es bezahlt die Prüfung, niemals ihr Ergebnis.
Gespräch. Ein Live-Videogespräch von etwa fünfzehn Minuten.
Entscheidung. Schriftlich, datiert und binnen zehn Arbeitstagen nach dem Gespräch erlassen.
Artikel 8Das Gespräch und die Aufnahme
Das Gespräch hat zwei Phasen, für die unterschiedliche Regeln gelten.
Das Gespräch. Frontkamera, mit einer Person im Bild. Es wird nicht aufgezeichnet. Der Prüfer füllt während des Gesprächs einen schriftlichen Beobachtungsbogen aus. Die Marke stellt sich vor, der Prüfer erteilt zwei Anweisungen, die das System im Moment des Gesprächs auslost, und stellt zwei sachliche Fragen zu den Unterlagen.
Die Aufnahme. Die Marke schwenkt die Kamera zur Werkstatt und folgt den Anweisungen des Prüfers. Diese Sequenz wird aufgezeichnet. Die Aufzeichnung beginnt erst, nachdem sie laut angekündigt wurde, und endet, bevor das Gespräch wieder aufgenommen wird. Das Gespräch selbst wird niemals aufgezeichnet.
In der aufgenommenen Sequenz darf keine Person erscheinen. Erscheint eine Person, wird die Sequenz abgebrochen, die Aufzeichnung unverzüglich gelöscht und die Sequenz wiederholt. Die Marke wird vor dem Gespräch über diese Anforderung unterrichtet und ist dafür verantwortlich, die Werkstatt zu unterrichten, die die anwesenden Personen unterrichtet.
Die Marke nimmt während des Gesprächs außerdem drei Fotografien auf, nach Anweisung des Prüfers. Darauf dürfen keine erkennbaren Gesichter erscheinen.
Die Aufzeichnung ist ein Beweismittel. Sie wird nach Artikel 21 aufbewahrt und außer nach Artikel 19 niemals veröffentlicht.
Artikel 9Abgleich der Unterlagen
Vor dem Gespräch prüfen wir mindestens: dass die Marke in ihrem nationalen Register existiert; dass die Werkstatt unter der angegebenen Adresse existiert, mit einem stimmigen Tätigkeitsschlüssel; dass Rechnungsdaten, Mengen und Adressen untereinander stimmig sind; und dass der Verkaufspreis mit einer Fertigung im angegebenen Land vereinbar ist.
Artikel 10Entscheidungen
Nur drei Entscheidungen.
Eingetragen. Ein Nachweis wird veröffentlicht.
Offen. Weitere Belege sind erforderlich; die Unterlagen bleiben sechzig Tage offen.
Abgelehnt. Es wird kein Nachweis veröffentlicht, und die Ablehnung wird niemals veröffentlicht oder Dritten mitgeteilt.
Artikel 11Der öffentliche Nachweis
Jeder Nachweis nennt: die Nummer; das Ausstellungsdatum und wie lange es zurückliegt; die Marke und ihr Land der Eintragung; jede geprüfte Produktion mit Land, Stadt, Produktumfang und Beobachtungsdatum; den nicht erfassten Umfang; die angewandte Methode; und den SHA-256-Hash des Entscheidungsberichts.
Ein Nachweis kann auch eine Erklärung der Marke tragen, deutlich als Erklärt gekennzeichnet, die das Register nicht geprüft hat.
Artikel 12Nicht erfasster Umfang
Jeder Nachweis nennt, in derselben Größe und an derselben Stelle wie den geprüften Umfang, welche Produktkategorien der Marke nicht erfasst sind.
Eine Marke darf einen Nachweis niemals so darstellen, als erfasse er mehr als angegeben.
Artikel 13Das Zeichen
Geprüfte Marken erhalten ein Zeichen in einer einzigen Form, die das Wort PRODUCTION trägt.
Es zeigt alle geprüften Produktionen mit Land und Stadt, das Land, in dem die Marke eingetragen ist, die Nummer des Nachweises, die Umfangszeile, das Ausstellungsdatum des Nachweises und die Adresse des Nachweises.
Die Umfangszeile lautet ALL PRODUCTS, wenn der Nachweis das gesamte Sortiment der Marke abdeckt. Deckt er nur einen Teil davon ab, nennt die Zeile die abgedeckten Kategorien. Die nicht abgedeckten Kategorien werden auf dem Nachweis selbst genannt, gemäß Artikel 12.
Das Zeichen ist digital. Es wird nicht zur Anbringung auf einem Produkt, einem Etikett oder einer Verpackung bereitgestellt.
Die Verwendung des Zeichens regelt die Zeichenlizenz, die Bestandteil dieses Standards ist.
Artikel 14Ausstellungsdatum und Auffrischung eines Nachweises
Ein Nachweis läuft nicht ab. Er stellt fest, was an einem bestimmten Datum beobachtet wurde, und diese Feststellung bleibt für dieses Datum wahr. Sein Ausstellungsdatum ist öffentlich und steht auf dem Nachweis und auf dem Zeichen.
Ein Nachweis altert daher vor aller Augen. Je älter er ist, desto weniger sagt er über heute, und der Leser urteilt entsprechend.
Einmal im Jahr kann die Marke ihren Nachweis auffrischen. Eine Auffrischung erzeugt einen Nachweis mit einem neuen Datum. Die Marke ist frei, sie zu verlangen, zu warten oder ihren Nachweis mit seinem ursprünglichen Datum zu behalten.
Eine Auffrischung besteht regelmäßig aus einem Bestätigungsfragebogen und einem erneuten Abgleich der Unterlagen. Ein neues Gespräch ist erforderlich, wenn die Marke die Werkstatt gewechselt hat, wenn neue Anhaltspunkte eine geprüfte Tatsache in Zweifel ziehen, oder wenn der Nachweis in die jährliche Stichprobe fällt.
Wechselt eine Marke ihren Fertigungsort im Laufe des Jahres, ist für jede neue Werkstatt eine neue Prüfung erforderlich, nach Artikel 15.
Artikel 15Mitteilungspflicht
Ein Nachweis stellt eine vergangene Tatsache fest. Ihn in der Gegenwart richtig zu halten liegt in der Verantwortung der Marke, und die Marke behauptet dies gegenüber ihren eigenen Kunden, indem sie das Zeichen zeigt.
Eine Marke muss uns binnen dreißig Tagen jeden Wechsel der Werkstatt, jede Änderung des Fertigungsorts und jede Einstellung der Produktion an einem geprüften Standort mitteilen.
Jede neue Werkstatt erfordert sodann ihre eigene Prüfung, die nach den Leistungsbedingungen berechnet wird. Bis zum Abschluss dieser Prüfung stellt der Nachweis weiterhin nur fest, was zuvor beobachtet wurde, und die Marke darf ihn nicht als den neuen Fertigungsort erfassend darstellen.
Eine unterbliebene Mitteilung ist ein Grund für Aussetzung und Entzug.
Artikel 16Aussetzung und Entzug
Ein Nachweis wird ausgesetzt, wenn eine Mitteilungspflicht verletzt wurde, wenn das Zeichen missbraucht wurde, wenn neue Anhaltspunkte eine geprüfte Tatsache in Zweifel ziehen, oder wenn eine Erneuerung überfällig ist.
Ein Nachweis wird entzogen, wenn festgestellt wird, dass eine geprüfte Tatsache falsch ist, oder wenn eine Aussetzung nicht binnen sechzig Tagen ausgeräumt wird.
Aussetzung und Entzug werden auf dem Nachweis veröffentlicht. Veröffentlicht werden nur der Status und dessen Datum. Der Grund wird niemals veröffentlicht, niemals einem Dritten mitgeteilt und allein der Marke bekannt gegeben.
In beiden Fällen ist das Zeichen binnen fünfzehn Tagen von allen Seiten und Trägern zu entfernen.
Artikel 17Widerspruch
Eine Marke kann eine Entscheidung binnen dreißig Tagen schriftlich an contact@collectioneu.com beanstanden. Wir antworten binnen fünfzehn Arbeitstagen. Ein Widerspruch führt zu einer vollständig neuen Prüfung der Unterlagen.
Artikel 18Hinweise Dritter
Jede Person kann eine erkennbare Unstimmigkeit in einem Nachweis melden, schriftlich an contact@collectioneu.com. Ein begründeter Hinweis eröffnet eine Überprüfung und gegebenenfalls ein außerplanmäßiges Gespräch.
Hinweise werden vertraulich behandelt. Die Identität eines Hinweisgebers wird der betroffenen Marke niemals mitgeteilt.
Artikel 19Veröffentlichung von Bildern und Videos
Aufzeichnen und Veröffentlichen sind zwei getrennte Erlaubnisse. Eine nach Artikel 8 erstellte Aufzeichnung ist ein Beweismittel und bleibt privat, sofern dieser Artikel nicht greift.
Drei Kategorien, auf dem Nachweis stets unterschieden.
Die aufgenommene Sequenz. Wird nur veröffentlicht, wenn die Marke und die Werkstatt beide ausdrücklich schriftlich eingewilligt haben, wobei jede Einwilligung jederzeit widerruflich ist. Der veröffentlichte Clip ist stumm und trägt das Datum und die Nachweisnummer. Bei Widerruf einer der beiden Einwilligungen wird der Clip binnen dreißig Tagen entfernt.
Während der Prüfung beobachtete Fotografien. Von der Marke während des Gesprächs nach Anweisung des Prüfers aufgenommen. Werden nur auf Wunsch der Marke veröffentlicht, mit Datum und Nachweisnummer.
Von der Marke bereitgestellt. Außerhalb des Gesprächs übermittelte Bilder, als solche gekennzeichnet. Hat der Prüfer dieselben Räume während des Gesprächs beobachtet, kann der Nachweis dies angeben.
In allen Fällen: keine erkennbaren Personen; nur die Stadt der Werkstatt, sofern die Werkstatt nicht ausdrücklich schriftlich eingewilligt hat, genannt zu werden; und die schriftliche Einwilligung der Werkstatt, bevor ein Bild oder eine Sequenz ihrer Räume veröffentlicht wird.
Artikel 20Unabhängigkeit
Das Register verkauft keines der Produkte, die es prüft, und erhält keine Provision auf deren Verkauf.
Die Entgelte sind öffentlich, fest und für jede Marke gleich, unabhängig davon, ob die Marke einen bezahlten Eintrag auf collectioneu.com hält. Sie sind für die Prüfung geschuldet und niemals für ihr Ergebnis. Kein Teil eines Entgelts hängt von der Entscheidung ab.
Entscheidungen wenden die veröffentlichten Kriterien dieses Standards an. Sie erfolgen nicht nach Ermessen, und ein geprüfter Status hat keinerlei Einfluss auf Rang oder Platzierung im Verzeichnis.
Zwei Mechanismen stehen jedem offen, der an einem Nachweis zweifelt. Artikel 18 erlaubt jeder Person, eine Unstimmigkeit zu melden, und ein begründeter Hinweis eröffnet eine Überprüfung. Artikel 11 veröffentlicht den Hash des Entscheidungsberichts, sodass das Dokument hinter einem Nachweis vorgelegt und gegen das Veröffentlichte geprüft werden kann.
Artikel 21Aufzeichnungen und Aufbewahrung
Belege, nach Artikel 8 erstellte Aufzeichnungen und Entscheidungsberichte werden fünf Jahre ab der Entscheidung auf Speicher mit beschränktem Zugang aufbewahrt.
Veröffentlichte Nachweise werden unbefristet aufbewahrt, einschließlich ihrer Statusgeschichte, damit eine vergangene Feststellung überprüfbar bleibt.
Artikel 22Revision
Dieser Standard wird in numerierten Versionen veröffentlicht. Jeder Nachweis nennt die angewandte Version. Eine Revision gilt niemals rückwirkend für einen Nachweis, der unter einer früheren Version ausgestellt wurde.
Anmerkungen zu dieser Version sind bis zum 31.01.2027 willkommen, von Marken, Werkstätten, Händlern und jeder interessierten Partei, an contact@collectioneu.com. Eingegangene Anmerkungen werden mit der nächsten Version in zusammengefasster Form veröffentlicht.
Artikel 23Kontakt
Anhang A · Erfasste Länder
Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Vereinigtes Königreich, Zypern.
Diese Liste kann durch eine Revision dieses Standards erweitert werden. Für einen bereits ausgestellten Nachweis wird sie niemals eingeschränkt.